Strafen der niederen Gerichtsbarkeit
in einer Hofmark waren:
Geld bezahlen oder an den Pranger stellen.
Pranger waren große Pfosten mit Eisenketten.
Oder ein Brett mit Löchern für Kopf und Hände,
die sogenannte Geige.
Pranger standen auf belebten Plätzen.
Die Person am Pranger durfte von allen
beschimpft und erniedrigt werden.
Gemeinschaften in Dörfern und Städten
erinnerten sich lange an die Schandstrafe.
Das war schwer für die bestrafte Person.
Hofmarken hatten keine höhere Gerichtsbarkeit.
Vor ein Hochgericht kamen Verbrechen
wie Raub, Totschlag, Vergewaltigung, aber auch Diebstähle.
Nur in Prozessen von Hochgerichten
konnten Beschuldigte gefoltert werden.
Strafen konnten Verstümmelung oder der Tod sein.
Weil es in Hofmarken nur die niedere Gerichtsbarkeit gab,
hatten Hofmarken keine Folterkammern
und keine Hinrichtungsstätten.
Strafen der niederen Gerichtsbarkeit
in einer Hofmark waren:
Geld bezahlen oder an den Pranger stellen.
Pranger waren große Pfosten mit Eisenketten.
Oder ein Brett mit Löchern für Kopf und Hände,
die sogenannte Geige.
Pranger standen auf belebten Plätzen.
Die Person am Pranger durfte von allen
beschimpft und erniedrigt werden.
Gemeinschaften in Dörfern und Städten
erinnerten sich lange an die Schandstrafe.
Das war schwer für die bestrafte Person.
Hofmarken hatten keine höhere Gerichtsbarkeit.
Vor ein Hochgericht kamen Verbrechen
wie Raub, Totschlag, Vergewaltigung, aber auch Diebstähle.
Nur in Prozessen von Hochgerichten
konnten Beschuldigte gefoltert werden.
Strafen konnten Verstümmelung oder der Tod sein.
Weil es in Hofmarken nur die niedere Gerichtsbarkeit gab,
hatten Hofmarken keine Folterkammern
und keine Hinrichtungsstätten.